ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (nachfolgend „AGB“)
der FCA Austria GmbH (nachfolgend „Marke“)
1. GELTUNG DER AGB
1. Die verkaufende Person führt Anträge und Bestellungen von sowie die entsprechenden Kaufverträge (allgemein nachfolgend „Kaufvertrag“ oder „Vertrag“) mit der kaufenden Person ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen im eigenen Namen und auf Rechnung von Marke aus. Die verkaufende Person wird dabei als Kommissionsagent der Marke tätig.
2. Für Kaufverträge, die im Sinne des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz 2014 (FAGG) im Fernabsatz, außerhalb von Geschäftsräumen oder durch Verwendung von Fernkommunikationsmittel (insbesondere durch Online-Kommunikationsmittel) erfolgen, gelten zusätzlich zu den AGB die besonderen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf („Online-AGB“). Abweichende oder ergänzende Bedingungen dieser AGB und der Online-AGB bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis
II. KAUFGEGENSTAND
1. Der Kaufvertrag gilt für ein Neufahrzeug in der bei Vertragsabschluss im Kaufvertrag bestellten Ausführung (nachfolgend „Kaufgegenstand“).
2. Als Neufahrzeug gilt ein fabrikneues Fahrzeug gemäß der Definition nach ÖNORM V 5051.
3. Serienmäßige Abweichungen des Kaufgegenstands in Ausstattung, Bezeichnung, Form und Konstruktion sind zulässig („Serienmäßige Abweichungen“), sofern diese Serienmäßige Abweichungen nicht steuer- oder versicherungsrechtliche Nachteile für die kaufende Person haben. Für Verbraucher im Sinne des im Sinne des § 1 Absatz 1 Ziffer 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) (nachfolgend „Verbraucher“ oder „Konsument“) gilt dies zudem nur, sofern diese Serienmäßigen Abweichungen geringfügig sind. Ist die kaufende Person Unternehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Ziffer 1 KSchG (nachfolgend „Unternehmer“), so sind auch Abweichungen von Optionen (optionale Ausstattungen) und des Farbtons des Kaufgegenstands zulässig, sofern sich diese nicht grob nachteilig auf die Funktionalität des Kaufgegenstands auswirken und der kaufenden Person, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer entsprechenden Kaufpreisminderung objektiv zumutbar sind.
III. ERFÜLLUNG
1. Die kaufende Person hat den Kaufvertrag erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen bei der verkaufenden Person eingegangen ist und sie den Kaufgegenstand innerhalb der Abholfrist gemäß Punkt IV. 2. übernommen hat.
2. Die verkaufende Person hat den Kaufvertrag erfüllt, wenn sie den Kaufgegenstand am Liefertermin zur Abholung bereitgestellt und sie die kaufende Person hievon nachweislich verständigt hat.
3. Ist die kaufende Person Unternehmer und kann der Kaufgegenstand aufgrund der Einstellung der Produktion einer Modell- oder Fahrzeugserie nicht geliefert werden („Lieferausfall“), zerfällt der Kaufvertrag und damit die Erfüllungspflicht der verkaufenden Person. Die verkaufende Person wird in diesen Fällen die kaufende Person entsprechend informieren und allfällige bereits erhaltene Zahlungen an die kaufende Person zurückzahlen. Schadenersatzforderungen gegen die verkaufende Person im Falle eines Lieferausfalls sind ausgeschlossen.
IV. ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN UND ABHOLFRIST
1. Abnahmeort ist der Firmensitz der verkaufenden Person oder die von ihr bezeichnete Auslieferungsstelle („Auslieferungsstelle").
2. Die Abholfrist für die kaufende Person beträgt 10 Tage und sie beginnt mit jenem Tag zu laufen, der der kaufenden Person von der verkaufenden Person per elektronischer Kommunikation, Einschreiben oder Botendienst entsprechend mitgeteilt wurde („verbindlicher Liefertermin“). Der im Kaufvertrag genannte Liefertermin kann von der verkaufenden Person (auch mehrmals) aufgrund der verkaufenden Person vom Hersteller mitgeteilter Produktionsverschiebungen bis spätestens sieben Tage vor dem im Kaufvertrag genannten Liefertermin adaptiert werden („adaptierter Liefertermin“). Wird der verbindliche Liefertermin nicht gesondert mitgeteilt, beginnt die Abholfrist mit dem im Kaufvertrag bezeichneten Liefertermin zu laufen („Liefertermin“). Ist die kaufende Person Verbraucher, so darf der verbindliche oder adaptierte Liefertermin nicht mehr als 8 Wochen vom Liefertermin abweichen. Wird der Kaufgegenstand nicht innerhalb der Abholfrist von der kaufenden Person übernommen, so hat die verkaufende Person den Kaufgegenstand auf Gefahren und Kosten der kaufenden Person zu verwahren und ist insbesondere berechtigt, eine angemessene Standgebühr in Höhe von mindestens fünfzehn Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Tag und Fahrzeug zu verrechnen. Die verkaufende Person haftet der kaufenden Person nach Ablauf der Abholfrist nicht für Beschädigung oder Verlust des Kraftfahrzeuges, es sei denn, dass die Beschädigung oder der Verlust von der verkaufenden Person oder einer Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.
3. Kommt die kaufende Person der Abholung innerhalb der Abholfrist nicht nach, so gerät sie in Annahmeverzug.
4. Die kaufende Person hat innerhalb der Abholfrist den Kaufgegenstand zu übernehmen. Ist die kaufende Person Unternehmer, so hat sie den Kaufgegenstand an Ort und Stelle hinsichtlich allfälliger Mängel zu prüfen und gemäß § 377 f UGB zu rügen. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme zu rügen.
5. Mit der Übernahme, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Abholfrist, gehen alle Gefahren auf die kaufende Person über und ist der Tag der Übernahme auch der Tag des Garantiebeginns für den Kaufgegenstand, unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand zugelassen wird oder nicht.
6. Beträgt der Zeitraum zwischen Zustandekommen des Kaufvertrags und dem Liefertermin mehr als zwei Monate, steht der verkaufenden Person ein besonderes Rücktrittsrecht zu, wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht von der verkaufenden Person zu vertreten sind, insbesondere Umstände höherer Gewalt, einschließlich den wirtschaftlichen Auswirkungen von kriegerischen Auseinandersetzungen, von politischen Sanktionen oder Wirtschaftssanktionen oder von Pandemien, insbesondere auf die Rohstoffpreise, die Preise von benötigten Bauteilen oder auf die Energiepreise, und die verkaufende Person deshalb von der Erfüllung des Vertrags aus sachlichen Gründen Abstand nehmen und vom Kaufvertrag zurücktreten muss.
V. KAUFPREIS (und nur für Unternehmer: ZAHLUNGSANWEISUNG BEI EINRÄUMUNG BESONDERER ZAHLUNGSBEDINGUNGEN gemäß nachfolgendem Punkt V.7)
1. Der im Kaufvertrag vereinbarte oder entsprechend angepasste Kaufpreis muss samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen vor der Übernahme des Kaufgegenstands auf dem Konto der verkaufenden Person eingegangen sein, widrigenfalls die verkaufende Person die Übernahme des Kaufgegenstands durch die kaufende Person verweigern darf und die kaufende Person in Annahmeverzug gerät. Im Falle eines Zahlungsverzugs werden geleistete Zahlungen zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital angerechnet.
2. Alle mit der Zahlung verbundene Spesen und Kosten gehen zu Lasten der kaufenden Person.
3. Gegen Ansprüche der verkaufenden Person aus dem Kaufpreis, der auf Rechnung der Marke und nicht auf Rechnung der verkaufenden Person vereinnahmt wird, ist jegliche Aufrechnung durch die kaufende Person mit allfälligen Gegenforderungen gegen die verkaufende Person ausgeschlossen.
4. Die kaufende Person kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die verkaufende Person bis zur Lieferung eine Preiserhöhung von mehr als 5 (fünf) Prozent des Kaufpreises gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrags vornimmt. Ist die kaufende Person ein Unternehmer, so gilt die Kaufpreiserhöhung von der kaufenden Person als genehmigt, wenn diese nicht innerhalb 10-tägiger Frist nach Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich erklärt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Ist die kaufende Person Verbraucher, so gilt, dass der Kaufpreis bei Lieferterminen von bis zu 2 (zwei) Monaten ab Zustandekommen des Kaufvertrags in keinem Fall einer Änderung unterliegt. Bei Lieferterminen von mehr als 2 (zwei) Monaten kann sich der Kaufpreis nur aufgrund folgender Umstände erhöhen oder senken, deren Eintritt nicht vom Willen der verkaufenden Person, der Marke und des Herstellers abhängig ist: Einführung oder Änderungen von Zöllen, Änderungen oder Neueinführung von Abgaben, Gebühren, Steuern oder dergleichen sowie Ausstattungsänderungen auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften ("Gründe für die Kaufpreisanpassung“). Solche Änderungen des Kaufpreises können sich auch bei der Höhe der zu verrechnenden Normverbrauchsabgabe (NOVA) ergeben, weil bei dieser auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr oder der Auslieferung des Kaufgegenstands und nicht auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses abzustellen ist.
6. Ist die kaufende Person Unternehmer, so hat die verkaufende Person jederzeit das Recht, bei Vorliegen von Gründen für die Kaufpreisanpassung den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen oder zu senken und berechtigt dies die kaufende Person in keinem Fall zum Rücktritt vom Vertrag gemäß Punkt V.4.V. KAUFPREIS (und nur für Unternehmer: ZAHLUNGSANWEISUNG BEI EINRÄUMUNG BESONDERER ZAHLUNGSBEDINGUNGEN gemäß nachfolgendem Punkt V.7)
1. Der im Kaufvertrag vereinbarte oder entsprechend angepasste Kaufpreis muss samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen vor der Übernahme des Kaufgegenstands auf dem Konto der verkaufenden Person eingegangen sein, widrigenfalls die verkaufende Person die Übernahme des Kaufgegenstands durch die kaufende Person verweigern darf und die kaufende Person in Annahmeverzug gerät. Im Falle eines Zahlungsverzugs werden geleistete Zahlungen zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital angerechnet.
2. Alle mit der Zahlung verbundene Spesen und Kosten gehen zu Lasten der kaufenden Person.
3. Gegen Ansprüche der verkaufenden Person aus dem Kaufpreis, der auf Rechnung der Marke und nicht auf Rechnung der verkaufenden Person vereinnahmt wird, ist jegliche Aufrechnung durch die kaufende Person mit allfälligen Gegenforderungen gegen die verkaufende Person ausgeschlossen.
4. Die kaufende Person kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die verkaufende Person bis zur Lieferung eine Preiserhöhung von mehr als 5 (fünf) Prozent des Kaufpreises gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrags vornimmt. Ist die kaufende Person ein Unternehmer, so gilt die Kaufpreiserhöhung von der kaufenden Person als genehmigt, wenn diese nicht innerhalb 10-tägiger Frist nach Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich erklärt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Ist die kaufende Person Verbraucher, so gilt, dass der Kaufpreis bei Lieferterminen von bis zu 2 (zwei) Monaten ab Zustandekommen des Kaufvertrags in keinem Fall einer Änderung unterliegt. Bei Lieferterminen von mehr als 2 (zwei) Monaten kann sich der Kaufpreis nur aufgrund folgender Umstände erhöhen oder senken, deren Eintritt nicht vom Willen der verkaufenden Person, der Marke und des Herstellers abhängig ist: Einführung oder Änderungen von Zöllen, Änderungen oder Neueinführung von Abgaben, Gebühren, Steuern oder dergleichen sowie Ausstattungsänderungen auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften ("Gründe für die Kaufpreisanpassung“). Solche Änderungen des Kaufpreises können sich auch bei der Höhe der zu verrechnenden Normverbrauchsabgabe (NOVA) ergeben, weil bei dieser auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr oder der Auslieferung des Kaufgegenstands und nicht auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses abzustellen ist.
6. Ist die kaufende Person Unternehmer, so hat die verkaufende Person jederzeit das Recht, bei Vorliegen von Gründen für die Kaufpreisanpassung den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen oder zu senken und berechtigt dies die kaufende Person in keinem Fall zum Rücktritt vom Vertrag gemäß Punkt V.4.
7. Für den Fall, dass in Abweichung von Punkt V.1 der kaufenden Person besondere Zahlungsbedingungen gewährt werden und der Kaufpreis nicht am Tag der Lieferung des/der Fahrzeugs/Fahrzeuge zu zahlen ist, weist die verkaufende Person die kaufende Person hiermit an, dass die kaufende Person an Stellantis Bank SA, Niederlassung Österreich (FN 538794 w) (“Finco”), (i) den Gesamtbetrag der von der verkaufenden Person in Ausführung der Bestellung auszustellenden Rechnung (einschließlich USt) oder (ii), sofern anwendbar und wie nachstehend näher beschrieben, nur den auf den Kaufpreis des/der besagten Fahrzeugs/Fahrzeuge (einschließlich USt.) bezogenen Betrag („Kaufpreis Kaufgegenstand“) zahlt („Anweisung“) und die kaufende Person akzeptiert die Anweisung hiermit unwiderruflich. In dem unter (i) beschriebenen Fall wird der Betrag, der über den Kaufpreis Kaufgegenstand hinausgeht, von FinCo an die verkaufende Person überwiesen, was diese unwiderruflich akzeptiert. In dem unter (ii) beschriebenen Fall ist der Restbetrag der Rechnung von der kaufenden Person an die verkaufende Person zu zahlen, was diese unwiderruflich akzeptiert. Die Anweisung wird erst an dem Tag wirksam, an dem FinCo sowohl der verkaufenden Person als auch der kaufenden Person eine diesbezügliche Annahmeerklärung zugestellt hat. In dieser Annahmeerklärung werden die unter (i) oder (ii) genannten Beträge genannt, die kaufende Person an FinCo zu zahlen hat.
Daher haftet die kaufende Person mit der Zustellung einer solchen Annahmeerklärung und als Folge der Annahme der Anweisung durch die kaufende Person gemäß § 1400 ABGB (i) unabhängig, persönlich und unmittelbar gegenüber FinCo für die Zahlung des in der Annahmeerklärung genannten Betrags und (ii) nur die Zahlung dieses Betrags durch die kaufende Person an FinCo befreit die kaufende Person von ihrer Zahlungsverpflichtung im Rahmen der betreffenden Rechnung in Bezug auf diesen Betrag.
Darüber hinaus verpflichtet sich die kaufende Person im Rahmen der Anweisung, gegenüber FinCo keine Einwendungen aufgrund der Vertragsbeziehungen zwischen (i) der verkaufenden Person und der kaufenden Person oder (ii) der verkaufenden Person und FinCo (in allen Fällen, sofern sich diese nicht auf den Inhalt der Anweisung beziehen) zu erheben.
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine entsprechende Anweisung auch mit jedem anderen Finanzierungsinstitut bzw finanzierendem Dritten abgeschlossen werden kann, dies jedoch einer separaten Vereinbarung mit der Marke bedarf.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Das Eigentum am Kaufgegenstand geht erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und Übernahme auf die kaufende Person über. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Marke und gilt dies als echter Vertrag zugunsten eines Dritten gemäß § 881 ABGB. Im Falle der Fremdfinanzierung des Kaufpreises ist die Marke berechtigt, ihr Vorbehaltseigentum an den finanzierenden Dritten abzutreten. Der Kaufgegenstand ist ab Zulassung auf die kaufende Person bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises von der kaufenden Person auf Kosten der kaufenden Person gegen die in der KfZ-Vollkaskoversicherung bezeichneten Risiken zu versichern.
2. Die kaufende Person ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung der verkaufenden Person und der Marke Verfügungen, welcher Art immer, über den unter Eigentumsvorbehalt der Marke oder des finanzierenden Dritten stehenden Kaufgegenstand („Vorbehaltsware“) zu treffen.
3. Wenn Dritte Rechte auf die Vorbehaltsware geltend machen, ist die kaufende Person verpflichtet, die verkaufende Person sofort davon zu verständigen und sämtliche Maßnahmen zur Wahrung des Eigentums der Marke zu ergreifen, wobei diese Verpflichtung als echter Vertrag zugunsten eines Dritten gemäß § 881 ABGB gilt.
VII. VERZUGSFOLGEN
Die Verzugsfolgen werden im Folgenden geregelt:
1. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen idHv (i) 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Unternehmer (auch „B2B-Kunden“) und (ii) von 4 Prozentpunkten für alle anderen Kunden zu bezahlen.
2. Erfüllt die kaufende Person den Vertrag nicht oder nicht vollständig oder gelangt sie in Verzug, insbesondere durch Nichtübernahme des Kaufgegenstandes innerhalb der Abholfrist gemäß Punkt IV. 2 der AGB, ist die verkaufende Person unter Setzung einer Nachfrist von 14 (vierzehn) Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch die kaufende Person und Rücktritt durch die verkaufende Person oder bei unbegründetem Rücktritt durch die kaufende Person ist die verkaufende Person berechtigt, entweder 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als Vertragsstrafe zu verlangen oder Schadenersatz geltend zu machen. Ist die kaufende Person Verbraucher, so unterliegt diese Vertragsstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht.
4. Im Falle des Eintrittes eines von der verkaufenden Person zu vertretenden Lieferverzuges ist die kaufende Person, die Verbraucher ist, unter Setzung einer 14 (vierzehn) tägigen Nachfrist berechtigt, schriftlich vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ist die kaufende Person Unternehmer, so kann sie Im Falle des Eintrittes eines von der verkaufenden Person zu vertretenden Lieferverzuges frühestens nach vier Wochen nach dem verbindlichen Liefertermin unter Setzung einer 14 (vierzehn) tägigen Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten.
5. Der Ersatz eines der kaufenden Person infolge Verzugs der verkaufenden Person entstandenen Schadens, welcher Art auch immer, ist außer (i) bei vorsätzlichem Handeln, wenn die kaufende Person Unternehmer ist, und (ii) bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, wenn die kaufende Person Verbraucher ist, ausgeschlossen. Ist die kaufende Person Verbraucher, so gilt diese Haftungsbeschränkung auch nicht für Personenschäden.
VIII. GEWÄHRLEISTUNG
1. Die verkaufende Person trifft als Übergeber des Fahrzeuges der Marke eine gesetzliche Gewährleistungspflicht. Diese gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt unbeschadet einer von der Marke eingeräumten vertraglichen Garantie ("Neuwagengarantie“) und wird die gesetzliche Gewährleistungspflicht durch die Neuwagengarantie nicht eingeschränkt.
2. Die verkaufende Person kann sich vom Anspruch auf Preisminderung und Aufhebung des Vertrages dadurch befreien, dass sie innerhalb angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie austauscht oder innerhalb angemessener Frist in einer für die kaufende Person zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt.
3. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Kraftfahrzeuges durch die kaufende Person hat diese der verkaufenden Person eine angemessene Abgeltung für die Benützung zu leisten.
4. Ist die kaufende Person Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist, unbeschadet der Rügeobligenheit gemäß § 377 f UGB, ein Jahr. Wurden im Rahmen der Gewährleistung Teile ersetzt oder ausgetauscht, so führt auch ein solcher Ersatz oder Austausch zu keiner Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
5. Die Haftung der verkaufenden Person für Mangel- und Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, sofern der verkaufenden Person nur leicht fahrlässiges Handeln anzulasten ist. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für Personenschäden, wenn die kaufende Person Verbraucher ist. Für von Dritten vorgenommene Ein- und Umbauten und sonstige Veränderungen am Kaufgegenstand, die nicht bereits Gegenstand des Kaufvertrags sind, besteht keine Haftung der verkaufenden Person und ist diese ausgeschlossen.
6. Ansprüche aus der Gewährleistung kann die kaufende Person gegenüber der verkaufenden Person geltend machen. Die Mängel aus der Gewährleistung können faktisch aber auch bei allen übrigen Vertragswerkstätten der Marke, die über www.abarth.at abrufbar sind, behoben werden.
IX. ANGABEN ZU EMISSIONEN, VERBRAUCHWERTEN UND REICHWEITEN
Die kaufende Person anerkennt und akzeptiert, dass in den öffentlich zur Verfügung stehenden Verkaufsdokumenten und in dem Kaufvertrag
allenfalls angegebene Werte zu Emissionen, insbesondere CO2-Emissionen, zum Kraftstoffverbrauch und zur Reichweite des Kaufgegenstands:
(i) - soweit anwendbar - gemäß dem WLTP-Testverfahren nach der Verordnung (EU) 2017/1151 und Verordnung (EG) 715/2007 bestimmt werden und daher lediglich als Richtwerte zu Vergleichszwecken dienen und jedenfalls die tatsächlichen Werte unter Alltagsbedingungen nicht abbilden können, weil diese im tatsächlichen Fahrbetrieb in Abhängigkeit von zahlreichen Faktoren, wie etwa dem persönlichen Fahrstil, der Bereifung, den Wetter- und Straßenbedingungen, der Streckenbeschaffenheit sowie der Verwendung des Kaufgegenstands, den gewählten Optionen sowie der Ausstattung und Beladung des Kaufgegenstands stark abweichen können; und
(ii) aufgrund von Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeuges zu abweichenden Steuern, Abgaben oder Gebühren führen können.
X.EINTAUSCHFAHRZEUG
Die verkaufende Person oder die Marke kann das im lastenfreien Eigentum der kaufenden Person stehende Gebrauchtfahrzeug mit Genehmigungsdokument gemäß einem separatem Ankaufsvertrag („Ankaufsvertrag“) in Zahlung nehmen. Beim Ankaufsvertrag handelt es sich in jedem Fall um eine vom Kaufvertrag über das Neufahrzeug unabhängige, eigenständige Kaufvereinbarung.
XI. FLOTTENKLAUSEL FÜR UNTERNEHMER (B2B-Kunden)
1. Die kaufende Person verpflichtet sich, die Bestimmungen dieses Punktes, welche wesentliche Bedingungen des Kaufvertrags sind, strikt
einzuhalten:
a) Die kaufende Person verpflichtet sich, den oder die Kaufgegenstände (auch „kaufgegenständliches Kraftfahrzeug“) ausschließlich auf ihren Namen zuzulassen und binnen einer Frist von 6 Monaten nach der Zulassung des jeweiligen kaufgegenständlichen Kraftfahrzeuges das bzw. die kaufgegenständlichen Kraftfahrzeuge ausschließlich für ihren eigenen beruflichen Zweck zu verwenden und keines zu geschäftlichen Zwecken weiterzuverkaufen; es wird ausdrücklich vereinbart, dass jeder Weiterverkauf des bzw. der kaufgegenständlichen Kraftfahrzeuge innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der genannten Zulassung als Weiterverkauf zu geschäftlichen Zwecken angesehen wird, sofern die kaufende Person nicht das Gegenteil beweist. Als Weiterverkauf zu geschäftlichen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung gilt aber jedenfalls auch ein Weiterverkauf außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder des Geschäftsgegenstands der kaufenden Person.
b) Die kaufende Person verpflichtet sich, über erste Aufforderung der verkaufenden Person, sofern diese innerhalb der Frist von 6 (sechs) Monaten ab dem Zeitpunkt der gemäß lit
a) genannten Zulassung erfolgt, der verkaufenden Person unverzüglich schriftlich unter Anschluss aller geeigneten Dokumente nachzuweisen, dass die kaufende Person das kaufgegenständliche Kraftfahrzeug (bzw. die kaufgegenständlichen Kraftfahrzeuge) tatsächlich für seine eigenen beruflichen Zwecke verwendet und das kaufgegenständliche Kraftfahrzeug nicht (bzw. keines der kaufgegenständlichen Kraftfahrzeuge) zu geschäftlichen Zwecken weiterverkauft wurde(n). Kommt die kaufende Person dieser Verpflichtung nicht binnen 72 Stunden ab Erhalt der Aufforderung durch die verkaufende Person nach, kann die verkaufende Person die Auslieferung der allenfalls noch laufenden Bestellungen aussetzen und von ihrem Auflösungsrecht und/oder ihrem Rückforderungsrecht gemäß Absatz 2 Gebrauch machen kann.
2. Für den Fall, dass die kaufende Person eine der vorgenannten Verpflichtungen nicht einhält, hat die verkaufende Person, unbeschadet aller anderen Ansprüche, das Recht, mittels eines an die kaufende Person gesendeten eingeschriebenen Briefs mit Rückschein (i) den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Setzung einer Nachfrist aufzulösen und/oder (ii) von der kaufenden Person alle Rabatte, Prämien und sonstige Vergütungen welcher Art auch immer, die ihr für oder im Zusammenhang mit dem oder den kaufgegenständlichen Kraftfahrzeugen gewährt wurden, von der kaufenden Person samt gesetzlichen Zinsen gemäß § 1333 ABGB zurückzuverlangen und die kaufende Person verpflichtet sich diesbezüglich zur unverzüglichen Rückerstattung.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Firmensitz der verkaufenden Person gelegen ist.
XII. WEITERE ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR KONSUMENTEN UND HINWEIS AUF BESONDERE RÜCKTRITTSRECHTE NACH DEM KSCHG
1. Ist die kaufende Person Verbraucher, so kann sie nach Maßgabe der § 3, § 3a und § 4 KSchG vom Vertrag zurücktreten („KSchG-Rücktrittsrecht“). Auf das bestehende Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz („FAGG“) und die entsprechenden Bestimmungen in den Online-AGB sowie die gesonderte Belehrung über das diesbezüglich bestehende Rücktrittsrecht wird an dieser Stelle ebenfalls hingewiesen.
2. Das KschG-Rücktrittsrecht besteht insbesondere, wenn
a) die kaufende Person ihre Vertragserklärung weder in den von der verkaufenden Person für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von dieser dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, es sei denn (i) die kaufende Person, hat die geschäftliche Verbindung mit der verkaufenden Person oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt oder (ii) dem Zustandekommen des Kaufvertrags ist keine Besprechung vorangegangen oder (iii) oder die Vertragserklärung der kaufenden Person wurde in Abwesenheit der verkaufenden Person abgegeben.
b) ohne Veranlassung der kaufenden Person für ihre Einwilligung maßgebliche Umstände, die die verkaufende Person im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten, es sei denn der kaufenden Person war bei den Vertragsverhandlungen bewusst, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden.
3. Das Rücktrittsrecht ist an keine bestimmte Form gebunden; die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist absendet. Die Frist beträgt im Falle des KSchG-Rücktrittsrechts gemäß Punkt XII.2.a) 14 Tage ab Zustandekommen des Kaufvertrags bzw Übergabe des Kaufgegenstands an die kaufende Person. Im Falle des KSchG-Rücktrittsrechts gemäß Punkt XII.2.b) beträgt die Frist eine Woche, sobald für die kaufende Person erkennbar ist, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
4. Über die kaufende Person das KSchG-Rücktrittsrecht aus so hat Zug um Zug
a) die verkaufende Person alle empfangenen Zahlungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den von der kaufenden Person auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
b) die kaufende Person den Kaufgegenstand zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen. Ist die Rückstellung des Kaufgegenstands unmöglich oder untunlich, so ist dessen Wert zu vergüten, soweit er für die kaufende Person einen klaren und überwiegenden Vorteil darstellt.
XIII. SONSTIGE VERTRAGSBESTIMMUNGEN
Schriftliche Erklärungen können rechtswirksam ausschließlich an die im Kaufantrag angegebene oder an eine andere schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet werden, wobei die Vertragsparteien verpflichtet sind, allfällige Änderungen der im Kaufantrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekannt zu geben. Zustellungen an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift gelten als zugegangen, wenn der andere Vertragsteil eine Änderung seiner Anschrift nicht schriftlich bekanntgegeben hat.
XIV.ALTERNATIVE STREITBEILEGUNGS-GESETZ (AStG)
Die verkaufende Person ist nicht verpflichtet und wird auch nicht an einem Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten teilnehmen.
XV.ANWENDBARES RECHT
Auf den Kaufvertrag ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.